I. Angebot und Vertragsschluss
1. Für unsere Bestellungen gelten diese Einkaufsbedingungen. Entgegenstehende Verkaufs- und Lieferbedingungen unserer Lieferanten verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir diesen Bedingungen nicht ausdrücklich widersprechen.
2. Lieferverträge (Bestellungen und Annahme) und Lieferabrufe sowie Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Bei elektronischen Erklärungen ist die Schriftform auch ohne elektronische Signatur im Sinne des § 126a BGB gewahrt.
Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von 8 Tagen seit Zugang der Bestellung an, so sind wir zum Widerruf berechtigt.
II. Lieferung und Abnahme
1. Die Lieferung muss in Ausführung, Umfang und Einteilung der Bestellung bzw. unserer Liefereinteilung entsprechen und termingerecht ausgeführt werden. Für Stückzahl, Maß und Gewicht sind die von uns bei der Eingangsprüfung ermittelten Werte maßgebend. Sollte die Erstellung von Prüfzeugnissen vereinbart sein, so gilt die Lieferung erst dann als vollständig erfüllt, wenn diese Zeugnisse vorliegen.
Qualitätsmerkmale: Bestandteil unserer Bestellung ist die DIN 267, T5, Tabelle 1 für Hauptmerkmale AQL 1,0, für Nebenmerkmale AQL 1,5, für Fremdteile und für Teile mit Oberflächenbehandlung AQL 0,65.
Zur Abnahme von nicht vereinbarten Teil- und Mehrlieferungen sind wir nicht verpflichtet.
2. Die Verpackung hat an gut sichtbarer Stelle Angaben zu enthalten, die eine genaue und handelsübliche Bestimmung des Inhalts nach Artikelart und Stückzahl erlauben. Verpackung und Ware haben keinen Hinweis auf den Lieferanten zu tragen, soweit es sich nicht um eine bloße Einwegtransportverpackung handelt oder etwas anderes vereinbart ist. Wir behalten uns vor, Ware, die diesen Anforderungen nicht entspricht, zurückzugeben bzw. die Mehrkosten für eine im Sinne dieser Klausel ordnungsgemäße Verpackung dem Lieferanten in Rechnung zu stellen.
3. Werden die vereinbarten Liefertermine nicht eingehalten, hat uns der Lieferant im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den durch die Verzögerung entstehenden Schaden zu ersetzen. Lieferverzug tritt dann ein, wenn die Ware bei einem vereinbarten Liefertermin nach Ablauf des Liefertermins eintrifft. Nach Ablauf einer Frist von acht Tagen nach dem vereinbarten Liefertermin sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen. Im Falle eines Fixgeschäftes im Sinne des BGB sind wir auch ohne Nachfrist zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
III. Mangelhafte Lieferungen – Gewährleistung
1. Wir sind berechtigt, Mängelrügen innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Ware, bei versteckten Mängeln innerhalb von 8 Tagen nach Entdeckung, zu erheben. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Kommt der Lieferant unserer Aufforderung zur Beseitigung des Mangels innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist nicht nach bzw. handelt es sich um geringfügige Mängel, sind wir berechtigt, die Mängel auf Kosten des Lieferanten beseitigen zu lassen oder uns – falls nicht anders möglich – auf Kosten des Lieferanten bei einem anderen Zulieferer einzudecken. In dringenden Fällen stehen uns zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden nach Benachrichtigung des Lieferanten ebenfalls die genannten Rechte zu. Über Art und Umfang der Mängel und die ausgeführten Instandsetzungsarbeiten übersenden wir dem Lieferanten einen Bericht.
Soweit hinsichtlich der Gewährleistung nichts Besonderes vereinbart ist, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
2. Nicht vertragsgemäß gelieferte Ware wird auf Kosten und Gefahr des Lieferanten bei gleichzeitiger Berechnung der entstandenen Kosten zurückgesandt. Werden die Lieferungen wiederholt nicht vertragsgemäß ausgeführt, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Für die Gewährleistungsfristen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Für ausgebesserte oder ersetzte Teile verlängert sich die Gewährleistungsfrist um die Zeit der Nachbesserung.
IV. Fracht, Verpackung, Versicherung und Gefahrenübergang
Die Lieferungen erfolgen frei unserer jeweiligen Niederlassung. Der Lieferer trägt die Transportkosten einschließlich Verpackung und Fracht sowie die Gefahr des Versandes. Für alle Handelskaufklauseln gelten die Incoterms, Ausgabe 1990.
Bei „Ab-Werk-Lieferungen“ geht die Gefahr auf den Besteller über.
a) bei Post-, Express- und Bahnstückgutversand mit Übergabe des Materials an die Post bzw. Bahn;
b) bei Lkw oder Waggonversand im Zeitpunkt der Beendigung der ordnungsgemäßen Verladung auf das Transportmittel.
V. Zahlung
1. Zahlungen erfolgen innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist unter Ausnutzung von 4 % Skonto.
Die Zahlungsfristen beginnen, wenn die Ware von uns beanstandungslos angenommen und die Rechnung uns zugegangen und geprüft ist.
2. Der Lieferant ist ohne Zustimmung nicht berechtigt, seine Forderung gegen uns abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen.
VI. Allgemeine Bestimmungen
1. Wir erkennen einen einfachen Eigentumsvorbehalt des Lieferanten an.
2. Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des Wiener Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG).
3. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen ist die jeweilige zu beliefernde Niederlassung. Gerichtsstand ist Herford. Dies gilt auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse.
4. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt.





