Stand: November 2009
I. Angebot und Vertragsabschluss
1. Für alle Angebote und Aufträge sind ausschließlich nachstehende Vertragsbedingungen maßgebend. Geschäftsbedingungen unserer Kunden haben für uns auch dann keine Gültigkeit, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
2. Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertrag kommt erst mit unserer Auftragsbestätigung zustande, sofern nicht anderweitig bereits ein schriftlicher Vertrag geschlossen oder der Auftrag ohne Bestätigung ausgeführt worden ist.
II. Umfang der Leistungspflicht
1. Für den Umfang der Leistungen ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
2. Muster, die einem Auftrag zugrunde liegen, sind unverbindlich und begründen daher keine Garantiehaftung, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden und es wird ausdrücklich eine Garantie übernommen. Bloße Aussagen über Beschaffenheitsmerkmale von Waren begründen keine Garantie.
3. Wir sind zu Teilleistungen berechtigt, so weit diese nach den Umständen des Einzelfalls dem Kunden zumutbar sind. Die darüber erteilten Rechnungen sind unabhängig von der Gesamtlieferung fällig.
4. Unerhebliche handels- und branchenübliche Mindermengenlieferungen berechtigen den Kunden nicht zum Rücktritt und zum Schadenersatz statt der Leistung.
5. Bei einer vereinbarten Lieferung auf Abruf hat die Abnahme der Ware durch den Kunden innerhalb eines Jahres, nach dem wir die Abrufbereitschaft mitgeteilt haben, zu erfolgen.
III. Preis und Zahlung
1. Die Preise gelten ab Lieferwerk. Die Mehrwertsteuer wird zusätzlich berechnet. Die Lieferung erfolgt zu den Preisen der am Tag der Lieferung gültigen Preisliste. Wir sind berechtigt, im Fall einer unvorhersehbaren Erhebung bzw. einer Erhöhung von Einfuhrzöllen, -steuern, Importabgaben usw. den nach Satz 2 geltenden Abnahmepreis für den Käufer in zumutbarer Höhe an die geänderten Verhältnisse anzupassen. Eine Anpassung nach erfolgter Lieferung ist ausgeschlossen. Die Anpassung erfolgt durch schriftliche Mitteilung unter Angabe der Gründe. Eine Anpassung nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage bleibt davon unberührt.
Festpreise oder von den jeweils gültigen Preislisten abweichende Preise bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Festpreise gelten insbesondere bei Abrufaufträgen für ein Jahr, so weit nicht etwas anderes vereinbart ist. Nach Ablauf eines Jahres behalten wir uns vor, zumutbare Zuschläge auf den Festpreis in Höhe der seit Mitteilung der Abrufbereitschaft gestiegenen Einzel- und anteiligen Gemeinkosten der bestellten Ware zu erheben.
2. Die Bezahlung unserer Rechnungen hat, sofern nichts anderes vereinbart ist, wie folgt zu erfolgen:
a) 2 % Skonto bei Zahlung in bar, Scheck oder Überweisung – Eingang bzw. Gutschrift auf unseren Konten – innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum,
b) oder Zahlung innerhalb 30 Tagen – nach Rechnungszugang – ohne jeden Abzug.
Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung erfüllungshalber oder vorbehaltlich der Diskontfähigkeit angenommen. Sämtliche Wechselkosten gehen zulasten des Kunden und sind sofort in bar fällig.
3. Ist der Käufer in Verzug, sind wir berechtigt, nach § 288 BGB Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basissatz zu verlangen.
4. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder bei Umständen, die uns nach Vertragsabschluss bekannt werden und die die Kreditwürdigkeit des Bestellers nach bankmäßigen Gesichtspunkten hindern, werden nach Mahnung sämtliche Forderungen – ohne Rücksicht auf die Laufzeit etwa entgegengenommener Wechsel – sofort fällig. In diesem Fall sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen.
5. Die Aufrechnung mit etwaigen von uns bestrittenen, nicht entscheidungsreifen und nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen ist nicht statthaft. Ein Zurückbehaltungsrecht wird ausgeschlossen.
Der Nachweis der für die Kreditwürdigkeit maßgebenden Umstände gilt durch die Auskunft einer angesehenen Auskunftei oder Bank als erbracht.
IV. Lieferzeit
Bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, oder bei Hindernissen, für die unsere Zulieferer verantwortlich sind, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Dies gilt auch dann, wenn die Hindernisse während eines bereits vorliegenden Verzuges entstanden sind.
V. Gefahrübergang und Entgegennehmen der Ware
Mit Übergabe der Ware an einen Spediteur, Frachtführer oder Abholer, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Betriebes, geht die Gefahr auf den Kunden über, und zwar auch beim Transport mit unseren Beförderungsmitteln.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer bestehender oder noch entstehender Forderungen vor. Zahlt der Kunde mit Scheck oder stellen wir ihm hierfür einen Refinanzierungswechsel aus, so erlischt der Eigentumsvorbehalt erst dann, wenn wir aus dem Wechsel nicht mehr in Anspruch genommen werden können. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt in unserem Auftrag, und zwar unentgeltlich sowie ohne Verpflichtung für uns derart, dass wir als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen sind, also in jedem Zeitpunkt und Grad der Verarbeitung das Eigentum an den Erzeugnissen behalten. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Käufer, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zurzeit der Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das Gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
2. Die Forderungen des Käufers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt zur Sicherung unserer sämtlichen Forderungen aus dem Geschäftsverhältnis an- und abgetreten, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert wird. Eine dem Käufer gewährte Einzugsermächtigung erlischt, wenn für das Unternehmen des Käufers ein Insolvenzantrag gestellt wird.
3. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware aufgrund eines Kauf-, Werk-, Werklieferungs- oder ähnlichen Vertrages nur berechtigt und ermächtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung auf den Verkäufer übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt. Auf Verlangen des Verkäufers ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung dem Drittbesteller zur Zahlung an den Verkäufer bekanntzugeben.
4. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten die Forderungen an den Käufer um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers oder eines durch die Übersicherung des Verkäufers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet.
5. Der Käufer darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung, Beschlagnahme oder sonstiger Verfügung durch Dritte sind wir unverzüglich hiervon zu unterrichten.
6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach wirksamem Rücktritt zur Rücknahme des Vorbehaltsgutes berechtigt. Die Kosten der Rücknahme trägt der Käufer.
7. Der Käufer trägt die Gefahr für die von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware. Er ist verpflichtet, die Ware sorgfältig zu verwahren und ausreichend gegen Verlust (Diebstahl, Feuer usw.) zu versichern. Er tritt den Anspruch gegen die Versicherung für den Fall eines Schadens hiermit an uns ab, und zwar einen erstrangigen Teilbetrag in Höhe des Kaufpreises der von uns gelieferten, in unserem Eigentum stehenden Ware. Dies gilt auch, wenn die Versicherung den gesamten Schaden nicht in voller Höhe deckt, so dass wir in einem solchen Fall nicht auf eine anteilige Entschädigung verwiesen werden können.
8. Die Forderungen von dem Käufer zahlungshalber oder an Zahlungs statt hereingenommener Wechseln werden bereits jetzt an uns abgetreten. Die Übergabe der Wechsel wird dadurch ersetzt, dass der Käufer die hereingenommenen Wechsel für uns verwahrt.
VII. Haftung für Mängel der Lieferung
1. Die Lieferung ist unverzüglich nach dem Eintreffen an dem Bestimmungsort zu untersuchen und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu behandeln. Zeigt sich ein Mangel, ist uns unverzüglich Anzeige zu machen. Unterbleibt diese Anzeige, so ist jegliche Gewährleistungspflicht für uns ausgeschlossen, es sei denn, der Mangel war bei der Untersuchung nicht erkennbar.
2. Verborgene Mängel müssen unverzüglich nach deren Entdeckung angezeigt werden. Sie können allerdings nur dann gegen uns geltend gemacht werden, wenn die Mängelanzeige innerhalb von sechs Monaten nach Absendung der Lieferung bei uns schriftlich eingegangen ist.
3. Bei begründeten Beanstandungen nehmen wir lediglich die Ware, so weit sie sich noch im Zustand der Anlieferung befindet, zurück und ersetzen sie unentgeltlich durch einwandfreie Ware. Nach unserer Wahl können wir an Stelle der Nachbesserung oder Ersatzlieferung dem Kunden auch den Kaufpreis erstatten, der auf die Materialmenge entfällt, die fehlerhaft ist. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung wird nur solange Gewähr geleistet wie für den Liefergegenstand.
4. Wir haften gegenüber dem Kunden auf Schadenersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht; in diesem Fall ist die Haftung auf den Ersatz des vertragstypischen vernünftigerweise vorhersehbaren Schadens begrenzt,
c) bei Haltbarkeits- und Beschaffenheitsgarantien,
d) nach dem Produkthaftungsgesetz.
Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.
5. Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
VIII. Rechte des Kunden
1. Der Kunde kann im Fall der Unmöglichkeit der Leistung vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz statt der Leistung verlangen.
2. Tritt die Unmöglichkeit während es Annahmeverzuges des Kunden oder durch sein Verschulden ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
3. Liegt Leistungsverzug im Sinne des Abschnittes IV. der Geschäftsbedingungen vor und gewährt der Kunde uns, wenn wir uns im Verzug befinden, eine angemessene Nachfrist und wird diese Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Kunde zum Rücktritt und zum Schadenersatz statt der Leistung berechtigt.
IX. Informationspflichten
Die Käufer haben keinen Anspruch auf Informationen nach § 312e Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BGB.
X. Verpackung
Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen.
XI. Allgemeine Bestimmungen
1. Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-)Rechtsordnungen, insbesondere des Wiener Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG).
2. Erfüllungsort ist der Sitz der ausliefernden Niederlassung. Gerichtsstand ist Herford. Dies gilt auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse.
3. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt.





